Mietrecht: Ersatzansprüche aus Schönheitsreparaturen verjähren sechs Monate nach Auszug

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Verjährung des Anspruchs tritt daher schon sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.

Quelle: LG Berlin, Urteil vom 11.03.2011 – Az. 63 S 277/10