Mietrecht: Deponat muss sicher angelegt sein

Wie jetzt das Amtsgericht Bremen (Az. 10 C 33/11) entschieden hat, können Mieter die Mietzahlung bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückbehalten, wenn sie vom Vermieter keinen Nachweis über die mündelsichere Anlage der Mietsicherheit erhalten. In dem verhandelten Fall hatten die Mieter schriftlich um Nachweise der ordnungsgemäßen – mündelsicheren – Anlage der Kaution gebeten. Der Vermieter schickte ihnen zwar eine Kontobestätigung, als Kontoinhaber wurde jedoch der Vermieter genannt. Daraufhin behielten die Mieter zwei Monatsmieten zurück. Das Gericht gab ihnen Recht, denn die Mietkaution müsse getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt sein.

Quelle: Weser Kurier vom 04.02.2012, Anlage Immobilien und Wohnen

Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Vermischung der Mietsicherheit mit dem eigenen Vermögen unzulässig ist und unter Umständen den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt. Auch im Falle der Insolvenz des Vermieters hat die mündelsichere Anlage der Mietsicherheit besondere Relevanz.