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	<title>Rechtsanwalt Gorontzy</title>
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		<title>Mietrecht: Deponat muss sicher angelegt sein</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 11:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie jetzt das Amtsgericht Bremen (Az. 10 C 33/11) entschieden hat, können Mieter die Mietzahlung bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückbehalten, wenn sie vom Vermieter keinen Nachweis über die mündelsichere Anlage der Mietsicherheit erhalten. In dem verhandelten Fall hatten &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2012/02/mietrecht-deponat-muss-sicher-angelegt-sein/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie jetzt das Amtsgericht Bremen (Az. 10 C 33/11) entschieden hat, können Mieter die Mietzahlung bis zur Höhe der eingezahlten Kaution zurückbehalten, wenn sie vom Vermieter keinen Nachweis über die mündelsichere Anlage der Mietsicherheit erhalten. In dem verhandelten Fall hatten die Mieter schriftlich um Nachweise der ordnungsgemäßen &#8211; mündelsicheren &#8211; Anlage der Kaution gebeten. Der Vermieter schickte ihnen zwar eine Kontobestätigung, als Kontoinhaber wurde jedoch der Vermieter genannt. Daraufhin behielten die Mieter zwei Monatsmieten zurück. Das Gericht gab ihnen Recht, denn die Mietkaution müsse getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt sein. </p>
<p>Quelle: Weser Kurier vom 04.02.2012, Anlage Immobilien und Wohnen </p>
<p>Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Vermischung der Mietsicherheit mit dem eigenen Vermögen unzulässig ist und unter Umständen den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt. Auch im Falle der Insolvenz des Vermieters hat die mündelsichere Anlage der Meitsicherheit besondere Relevanz. </p>
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		<title>Verbraucherrecht: Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten reicht aus</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 13:43:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2012/02/verbraucherrecht-angabe-einer-postfachadresse-des-widerrufsadressaten-reicht-aus/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht.</p>
<p>Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.  <span id="more-480"></span></p>
<p>Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1**, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.***).</p>
<p>Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB****, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F.***** der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II. – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine &#8220;ladungsfähige&#8221; Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F.*), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.</p>
<p><em>*§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung) </em></p>
<p><em>… </em></p>
<p><em>(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen … </em></p>
<p><em>**§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung) </em></p>
<p><em>(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. </em></p>
<p><em>(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß  § 312c Abs. 2 … </em></p>
<p><em>***§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)  </em></p>
<p><em>(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.  </em></p>
<p><em>(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …  </em></p>
<p><em>****Art. 245 EGBGB </em></p>
<p><em>Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,  </em></p>
<p><em>1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen … </em></p>
<p><em>*****§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun  Art. 246 § 1 EG-BGB) </em></p>
<p><em>(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: …  </em></p>
<p><em>… </em></p>
<p><em>3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers …  </em></p>
<p><em>… </em></p>
<p><em>10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat, </em></p>
<p><em>…  </em></p>
<p><em>(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen: </em></p>
<p><em>1. die in Absatz 1 genannten Informationen </em></p>
<p><em>…</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 014/2012 vom 25.01.2012</p>
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		<item>
		<title>Verkehrshaftungsrecht: Bundesgerichtshof zur Einziehung von Schadensersatzunternehmen durch Mietwagenunternehmen</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 13:23:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2012/02/bundesgerichtshof-zur-einziehung-von-schadensersatzunternehmen-durch-mietwagenunternehmen/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.</p>
<p>Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung &#8220;Abtretung und Zahlungsanweisung&#8221;, die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt. <span id="more-474"></span></p>
<p>Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.</p>
<p>Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)* tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG** erlaubt. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben  und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.</p>
<p>Urteil vom 31. Januar 2012 &#8211; VI ZR 143/11</p>
<p><em>*§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung </em></p>
<p><em>(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. </em></p>
<p><em>**§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit </em></p>
<p><em>(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.</em></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 016/2012 vom 01.02.2012</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Mietrecht: Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung</title>
		<link>http://www.ra-gorontzy.de/2012/02/bundesgerichtshof-verneint-zulassigkeit-der-abrechnung-nach-dem-abflussprinzip-im-anwendungsbereich-der-heizkostenverordnung/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 13:18:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2012/02/bundesgerichtshof-verneint-zulassigkeit-der-abrechnung-nach-dem-abflussprinzip-im-anwendungsbereich-der-heizkostenverordnung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.<span id="more-467"></span></p>
<p>Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere &#8220;die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&#8221;. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.</p>
<p>Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.</p>
<p><em>*§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme </em></p>
<p>…</p>
<p>(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,</p>
<p>…</p>
<p>** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung</p>
<p>(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. &#8230;</p>
<p>Urteil vom 1. Februar 2012 &#8211; VIII ZR 156/11</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 018/2012 vom 01.02.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewerbemietrecht: Nichtbezahlung der Kaution berechtigt zu außerordentlicher Kündigung</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 10:06:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei einem Gewerberaummietverhältnis ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, sofern der Mieter die Kaution nicht zahlt. Der Vermieter darf die fristlose Kündigung jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erklären. Als nicht mehr angemessen ist jedenfalls ein Zeitraum &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/11/gewerbemietrecht-nichtbezahlung-der-kaution-berechtigt-zu-auserordentlicher-kundigung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Gewerberaummietverhältnis ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, sofern der Mieter die Kaution nicht zahlt. Der Vermieter darf die fristlose Kündigung jedoch nur innerhalb einer angemessenen Frist erklären. Als nicht mehr angemessen ist jedenfalls ein Zeitraum von 10 Monaten anzusehen. Das hat vor kurzem das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.</p>
<p>Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011, Az. 2 U 793/10</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietrecht: Ersatzansprüche aus Schönheitsreparaturen verjähren sechs Monate nach Auszug</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 10:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Verjährung des Anspruchs tritt daher schon sechs &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/11/mietrecht-ersatzanspruche-aus-schonheitsreparaturen-verjahren-sechs-monate-nach-auszug/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der vermeintlich geschuldeten Schönheitsreparaturen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB. Verjährung des Anspruchs tritt daher schon sechs Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält.</p>
<p>Quelle: LG Berlin, Urteil vom 11.03.2011 &#8211; Az. 63 S 277/10</p>
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		<title>IT-Recht: Bundesgerichtshof zur Haftung des Admin-C</title>
		<link>http://www.ra-gorontzy.de/2011/11/it-recht-bundesgerichtshof-zur-haftung-des-admin-c/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 10:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/11/it-recht-bundesgerichtshof-zur-haftung-des-admin-c/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt. <span id="more-445"></span></p>
<p>Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung &#8220;Basler Haar-Kosmetik&#8221; unter anderem im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname ist von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC, der Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain &#8220;.de&#8221; vergibt, angemeldet worden. Als administrativer Ansprechpartner (sogenannter Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.</p>
<p>Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.</p>
<p>Das Landgericht Stuttgart hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hängt davon ab, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Abmahnung ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens nicht nur gegen den Domaininhaber, sondern auch gegen den Beklagten als Admin-C zustand. Das Oberlandesgericht hatte diese Frage verneint. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nun noch klären muss, ob die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Umstände vorliegen und der Beklagte davon Kenntnis hatte oder haben musste.</p>
<p>Urteil vom 9. November 2011 &#8211; I ZR 150/09 &#8211; Basler Haarkosmetik</p>
<p>LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 27. Januar 2009 &#8211; 41 O 127/08</p>
<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 24. September 2009 &#8211; 2 U 16/09</p>
<p>GRUR-RR 2010, 12 = K&amp;R 2010, 197</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 180/2011 vom 10.11.2011</p>
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		<item>
		<title>Urheberrecht: Bundesgerichtshof entscheidet erneut über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Bildersuche bei Google</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 16:13:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/10/urheberrecht-bundesgerichtshof-entscheidet-erneut-uber-die-urheberrechtliche-zulassigkeit-der-bildersuche-bei-google/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.</p>
<p><span id="more-441"></span></p>
<p>Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (&#8220;thumbnails&#8221;) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann.</p>
<p>Der Kläger ist Fotograf. Im Dezember 2006 und März 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines vom Kläger angefertigten Lichtbildes der Fernsehmoderatorin Collien Fernandes als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden zwei näher bezeichnete Internetseiten angegeben.</p>
<p>Der Kläger hat vorgetragen, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt. Er hat die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt und der darin liegende Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) daher nicht rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 &#8211; Vorschaubilder I).</p>
<p>In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Der Kläger hatte im Streitfall zwar geltend gemacht, er habe den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.</p>
<p>Quelle: Pressmitteilung Nr. 165/2011 des Bundesgerichtshofes vom 19.10.2011</p>
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		<title>Versicherungsrecht: Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 13:51:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag. Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/10/versicherungsrecht-haftungsbefreiung-im-kfz-mietvertrag/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entscheidet zur Haftungsbefreiung im Kfz-Mietvertrag.</p>
<p>Die Klägerin ist eine Kraftfahrzeugvermieterin. Im Juni 2008 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den die Klägerin an die Arbeitgeberin des Beklagten vermietet hatte. Der Beklagte führte das Fahrzeug nach einem Streit mit seiner Ehefrau und einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kam deshalb nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von über 16.000 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz dieses Schadens.<span id="more-438"></span></p>
<p>Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von lediglich 770 € verurteilt. Das ist die Selbstbeteiligung, die der Kraftfahrzeugmieter nach den Allgemeinen Vermietungsbedingungen der Klägerin bei einer Beschädigung des Fahrzeugs zu zahlen hat. Allerdings tritt die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nach den Vermietungsbedingungen nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.</p>
<p>Der u.a. für das Haftungsrecht des Straßenverkehrs zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel über den Haftungsvorbehalt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, die u.a. für die Kaskoversicherung maßgeblich ist. Danach kommt es für die Frage, in welchem Umfang der Vermieter Schadensersatz verlangen kann, darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten ist. Darüber wird im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückverwiesen worden ist.</p>
<p>Urteil des VI. Zivilsenats &#8211; VI ZR 46/10</p>
<p>Landgericht Köln – Urteil vom 13. August 2009 &#8211; 37 O 143/09</p>
<p>Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 13. Januar 2010 &#8211; 11 U 159/09</p>
<p><em>§ 81 Abs. 2 VVG  </em></p>
<p><em>Herbeiführung des Versicherungsfalles </em></p>
<p><em>… </em></p>
<p><em>(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 160/2011 des Bundesgerichtshofes vom 11.10.2011</p>
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		<title>Mietrecht: Zulässigkeit der Kündigung einer separat angemieteten Garage</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 13:43:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>sgorontzy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 12.10.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 &#8230; <a href="http://www.ra-gorontzy.de/2011/10/mietrecht-zulassigkeit-der-kundigung-einer-separat-angemieteten-garage/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 12.10.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine angemietete Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages ist und damit nicht unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.<span id="more-436"></span></p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Duisburg und einer Garage in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus, das ursprünglich ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung der Garage wurde mündlich vereinbart. Später erwarben die Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über die Garage. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB* zusteht. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt. Zwar ist im Regelfall anzunehmen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Auch die übrigen Umstände des Falles rechtfertigen nicht die Annahme einer rechtlichen Einheit beider Mietverträge.</p>
<p><em>*§ 546 Rückgabepflicht des Mieters</em></p>
<p><em>(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.</em></p>
<p>Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10</p>
<p>LG Duisburg &#8211; Urteil vom 21. September 2010 – 13 S 145/10</p>
<p>AG Duisburg &#8211; Urteil vom 7. Mai 2010 – 6 C 3799/09</p>
<p>Quelle: Pressmittilung Nr. 161/2011 des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2011</p>
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